Lebenspartnerschaftsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Im Gegensatz zur katholischen Kirchenleitung kommt aus der Kirchenleitung der EKD in Deutschland nach intensiven, langjährigen Diskussionen fast einheitlich bei allen evangelischen Bischöfen Zustimmung zur Eingetragenen Lebenspartnerschaft. So erging im Jahre 2000 das Grundsatzpapier der Bischöfe der EKD "Verantwortung und Verlässlichkeit stärken", wonach standesamtliche Partnerschaften zwischen homosexuellen Paaren zu unterstützen seien und diese keine sündhaften Beziehungen darstellen. Die Bischöfe der Landeskirchen der EKD wehrten sich aber bisher gegen eine gemeinschaftliche Adoption nichtleiblicher Kinder durch homosexuelle Paare.  
Im Gegensatz zur katholischen Kirchenleitung kommt aus der Kirchenleitung der EKD in Deutschland nach intensiven, langjährigen Diskussionen fast einheitlich bei allen evangelischen Bischöfen Zustimmung zur Eingetragenen Lebenspartnerschaft. So erging im Jahre 2000 das Grundsatzpapier der Bischöfe der EKD "Verantwortung und Verlässlichkeit stärken", wonach standesamtliche Partnerschaften zwischen homosexuellen Paaren zu unterstützen seien und diese keine sündhaften Beziehungen darstellen. Die Bischöfe der Landeskirchen der EKD wehrten sich aber bisher gegen eine gemeinschaftliche Adoption nichtleiblicher Kinder durch homosexuelle Paare.  


Bis zu einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts am 17. Juli 2002 war umstritten, ob die Lebenspartnerschaft verfassungsgemäß sei und ob ein rechtlicher Unterschied ("Abstand") zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft bestehen müsse.  Entgegen der allgemeinen Meinung der CDU und großer Teile der FDP sowie der 2002 noch amtierenden Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin und des Prozessbevollmächtigten der Bundesregierung Prof. Dr. Gerhard Robbers, erkannte das Bundesverfassungsgericht, im Sinne der Stellungnahme des [[LSVD]] von [[Manfred Bruns]] und des Plädoyers von Volker Beck, keinen verfassungsmäßigen Zwang für einen Abstand, vielmehr dürfe die Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt, aber nicht besser als sie gestellt werden. Der Staat dürfe im übrigen auch nichteheliche Lebensgemeinschaften regeln.
Bis zu einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts am 17. Juli 2002 war umstritten, ob die Lebenspartnerschaft verfassungsgemäß sei und ob ein rechtlicher Unterschied ("Abstand") zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft bestehen müsse.  Entgegen der allgemeinen Meinung der CDU und großer Teile der FDP sowie der 2002 noch amtierenden Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin und des Prozessbevollmächtigten der Bundesregierung Prof. Dr. Gerhard Robbers, erkannte das Bundesverfassungsgericht, im Sinne der Stellungnahme des [[LSVD]] von [[Manfred Bruns]] und des Plädoyers von [[Volker Beck]], keinen verfassungsmäßigen Zwang für einen Abstand, vielmehr dürfe die Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt, aber nicht besser als sie gestellt werden. Der Staat dürfe im übrigen auch nichteheliche Lebensgemeinschaften regeln.


Als wesentlichen Grund dafür, dass die Lebenspartnerschaft zur Ehe nicht in Konkurrenz treten kann, gab das Bundesverfassungsgericht an, dass sich die beiden Gesetze auf verschiedene Personengruppen beziehen und somit niemand vor der Entscheidung stehen könne, entweder eine Lebenspartnerschaft oder aber eine Ehe einzugehen.
Als wesentlichen Grund dafür, dass die Lebenspartnerschaft zur Ehe nicht in Konkurrenz treten kann, gab das Bundesverfassungsgericht an, dass sich die beiden Gesetze auf verschiedene Personengruppen beziehen und somit niemand vor der Entscheidung stehen könne, entweder eine Lebenspartnerschaft oder aber eine Ehe einzugehen.

Version vom 1. Oktober 2006, 22:28 Uhr

Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft oder kurz Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ermöglicht zwei Menschen des gleichen Geschlechts in der Bundesrepublik Deutschland die Begründung einer Lebenspartnerschaft. Das eigenständige Rechtsinstitut stellt Lebenspartner in einigen wichtigen Punkten der Ehe gleich; in anderen, wozu die Zustimmung des Bundesrats erforderlich wäre, ist diese Gleichstellung bislang ausgeblieben.

Basisdaten
Voller Titel: Gesetz über die
Eingetragene Lebenspartnerschaft
Kurztitel: Lebenspartnerschaftsgesetz
Abkürzung: LPartG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Zivilrecht
FNA: 400-15
Verkündungstag: 16. Februar 2001 (BGBl. I 2001, S. 266)
Aktuelle Fassung: 12. Februar 2005 (BGBl. I 2005, S. 203) 1)
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Die Eingetragene Lebenspartnerschaft (umgangssprachlich auch als Homo-Ehe bezeichnet) ist zur Zeit die einzige Möglichkeit in Deutschland für Menschen des gleichen Geschlechts, ihrer Beziehung einen rechtlichen Rahmen zu geben, da das deutsche Recht (im Gegensatz zu Ländern wie den Niederlanden, Belgien, Spanien und Kanada) eine Ehe zwischen Personen des gleichen Geschlechts gegenwärtig nicht zulässt. Auch wenn die Lebenspartnerschaft deswegen meist von homosexuellen Paaren eingegangen wird, ist die sexuelle Identität der Personen vor dem Gesetz unerheblich.

Das Lebenspartnerschaftsgesetz

Genese

Das Gesetz wurde im November 2000 durch den Bundestag mit den Stimmen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen gegen die Stimmen von CDU/CSU-Fraktion und FDP beschlossen und trat am 1. August 2001 in Kraft. Mit der Lebenspartnerschaft wurden gleichgeschlechtliche Partnerschaften in Deutschland erstmals - von der Hamburger Ehe (die allerdings nur geringe rechtliche Auswirkungen hatte, und diese auf Hamburg beschränkt) abgesehen - rechtlich anerkannt.

Die in dem Gesetz enthaltenen Regelungen sind weniger weitreichend als der ursprüngliche Gesetzentwurf zunächst vorgesehen hatte. Insbesondere fehlen beamten- und steuerrechtliche Regelungen. Dies liegt daran, dass der ursprüngliche Gesetzentwurf neben seinem Kern ein sehr umfangreiches und detailliertes Änderungsregelwerk anderer Gesetze enthielt, das zu einem umfassenden Paket gekoppelt war (Junktim). Wegen des Widerstandes im Bundesrat wurde es in zwei Teile aufgespalten, von denen einer der Zustimmung des Bundesrates nicht bedurfte und als Gesetz zustande kam (LPartG). Dies war der wesentlichere Teil. Der andere Teil ("Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz, LPartGErgG") blieb zustimmungsbedürftig, erhielt aber wegen des Widerstandes der CDU/CSU-regierten Länder keine Zustimmung im Bundesrat.

Die Länder Bayern, Sachsen und Thüringen leiteten nach dem Beschluss des Bundestags für das Lebenspartnerschaftsgesetz im Jahr 2001 ein abstraktes Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht ein. Es sollte festgestellt werden, dass das LPartG verfassungswidrig und nichtig sei, da

  • die Aufspaltung eines Gesetzesentwurfspakets im angelaufenen Gesetzgebungsverfahren unzulässig sei und gegen die Mitwirkungsrechte des Bundesrates verstoße und
  • materiell der nach Artikel 6 des Grundgesetzes gebotene Schutz von Ehe und Familie dem LPartG entgegenstehe, weil dieser Schutz ein immanentes Abstandsgebot zu anderen Rechtsinstituten enthalte und diese im Endeffekt unzulässig mache.

Das Verfassungsgericht hat mit Urteil vom 17. Juli 2002 (BVerfGE 105, 313) dieses Begehren jedoch in allen Punkten verneint.

In der 15. Wahlperiode des Bundestages wurde dieser Teil erneut und fast wortgleich von der FDP, die es 2000 selbst noch im Bundestag abgelehnt hatte, als Gesetzesentwurf eingebracht ("Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz, LPartGErgG", Bundestagsdrucksache 15/2477), jedoch von den Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen vertagt, da das Gesetz nicht an die bis dahin schon stattgefundene Rechtsentwicklung angepasst worden war.

Auf Initiative der Grünen und ihres Ersten Parlamentarischen Geschäftsführers Volker Beck wurde schließlich im Sommer 2004 dennoch ein Gesetz vorgelegt. Am 29. Oktober 2004 beschloss der Bundestag mit den Stimmen von SPD, Grünen und FDP das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts, das das Lebenspartnerschaftsgesetz und andere Gesetze änderte und erweiterte. Dieses Gesetz bedurfte auch nicht der Zustimmung des Bundesrates und trat am 1. Januar 2005 in Kraft.

Die Regelungen im Einzelnen:

  • Lebenspartner leben - wie Ehegatten - im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nichts anderes vereinbaren.
  • Im Unterhaltsrecht nach der Trennung erfolgt weitgehende Gleichbehandlung.
  • Zudem wurde ein Verlöbnis eingeführt. Lebenspartner können sich nunmehr wie Ehegatten mit Rechtswirkung verloben.
  • Ferner regelt das Gesetz, dass Homosexuelle das leibliche Kind ihres Lebenspartners adoptieren können (Stiefkindadoption). Es gelten die allgemeinen Regelungen des Adoptionsrechts, wonach der andere leibliche Elternteil der Adoption des Kindes durch den Lebenspartner zustimmen muss. Die zuständigen staatlichen Stellen müssen darüber hinaus in jedem Einzelfall prüfen, ob die Stiefkindadoption dem Kindeswohl entspricht.
  • Die Regelungen der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung erstrecken sich nunmehr auch auf Lebenspartner.
  • Eine existierende Lebenspartnerschaft wurde explizit als Ehehindernis aufgezählt.
  • Die "Scheidung" einer Lebenspartnerschaft folgt denselben Regeln, wie sie auch für die Ehe gelten; lediglich bei der so genannten "Härteklausel" werden etwaige Kinder nicht berücksichtigt (Das Gesetz spricht von Aufhebung und nicht von Scheidung, aber es gibt auch weitere Aufhebungsgründe, die bestimmte Gründe zur Aufhebung einer Ehe übernehmen, so dass der Begriff nicht eindeutig ist).

Umstrittenster Punkt in den parlamentarischen Beratungen war die Einführung der Stiefkindadoption. Das Bundesland Hamburg problematisierte außerdem die Einführung des Verlöbnisses für homosexuelle Paare als Hindernis bei der Strafverfolgung (Stichwort: Zeugnisverweigerungsrecht).

Im Koalitionsvertrag der rot-grünen Koalition, der die Vorhaben bis 2006 festlegte, war ein neues Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz angekündigt worden, das den zustimmungspflichtigen Bereich (Steuerrecht, Beamtenrecht, etc.) tangiert hätte. Durch die vorgezogenen Neuwahlen im September 2005 wurde dieses Vorhaben jedoch nicht mehr realisiert. Die Zustimmung des Bundesrats galt ohnehin als unwahrscheinlich.

Einige Bundesländer (Berlin, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein) erkennen die Lebenspartnerschaft im Landesrecht an, was insbesondere für Landesbeamte von Bedeutung ist. Die Bundesländer Hessen und Hamburg hatten ein entsprechendes Gesetz angekündigt.

Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1993 enthielt einen Hinweis darauf, dass eine Öffnung der Ehe in Betracht komme, wenn die Bevölkerung hier einen Bewusstseinswandel erkennen lasse. Durch die Lebenspartnerschaft könnte sich die Rechtsauffassung in der Bevölkerung ändern, so dass eine Öffnung der Ehe für Homosexuelle dann zulässig wäre.

Inhalt

Rechtliche Voraussetzungen der Lebenspartnerschaft sind weder eine sexuelle Beziehung noch Homosexualität; sie kann nur von zwei Personen des gleichen Geschlechts eingegangen werden, die nicht in gerader Linie verwandt oder Geschwister oder Halbgeschwister sind. Auch verheirateten oder minderjährigen Personen ist die Begründung einer Lebenspartnerschaft nicht gestattet, ebensowenig kann eine Person gleichzeitig mehr als einen Lebenspartner haben.

Der Lebenspartnerschaft kann ein Verlöbnis vorausgehen. Dies ist heute eher symbolisch, kann aber für eine Zeugnisverweigerung in einem Gerichtsverfahren bedeutend sein.

Die Lebenspartnerschaft hat insbesondere folgenden Rechte und Pflichten zur Folge:

  • auf Wunsch gemeinsamer Familienname ("Lebenspartnerschaftsname")
  • Verpflichtung zur gemeinsamen Lebensführung
  • Verpflichtung zum gegenseitigen Unterhalt
  • kleines Sorgerecht bei Kindern des Partners / der Partnerin
  • Unterhaltspflicht
  • Erbrecht: Partner werden bei den Pflichtteilen so wie Ehegatten behandelt (nicht aber bei der Erbschaftsteuer)
  • Witwenrente

Im Unterschied zur Ehe werden jedoch keinerlei Rechte aus den Bereichen Steuerrecht und Beamtenrecht gewährt; hier wird die Lebenspartnerschaft im Gegensatz zur Ehe nicht berücksichtigt. Auch können sie mit Ausnahme der Stiefkindadoption leiblicher Kinder nicht gemeinsam nichtleibliche Kinder adoptieren.

Am 29. April 2004 erging ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes, das die Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe für Angestellte des Staates nach BAT vorsieht, so dass Lebenspartner ebenfalls in den Genuss des erhöhten Ortszuschlages für Verheiratete kommen. Für Beamte allerdings gelten andere gesetzliche Vorschriften, hier muss erst das Bundesverwaltungsgericht entscheiden.

Somit kann es sein, dass in ein und demselben Amt z. B. zwei verpartnerte Frauen sitzen, die Angestellte bekommt den erhöhten Ortszuschlag, die Beamtin wird weiterhin wie eine Ledige behandelt und bekommt keinen erhöhten "Familienzuschlag" (wie das bei Beamten heißt).

Geschichte

Die gesetzliche Initiative geht zurück auf das Wirken des Bundestagsabgeordneten Volker Beck (Bündnis90/Die Grünen), langjähriger Sprecher des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland (LSVD) und heutiger Erster Parlamentarischer Geschäftsführer der Bundestagsfraktion der GRÜNEN. Beck hatte mit Mitstreitern vor allem aus der Bundesarbeitsgemeinschaft Schwulenpolitik bereits in den achtziger Jahren eine Initiative gestartet, durch die Lesben und Schwule die Eingehung einer bürgerlichen Ehe ermöglicht werden sollte. Diese Initiative fand auch bei der politischen Lesben- und Schwulenbewegung erst allmählich Unterstützung.

Forderungen nach einer rechtlichen Absicherung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften wurden lauter, nachdem immer mehr europäische Staaten - allen voran Dänemark 1989 - entsprechende Gesetze erlassen hatten.

Kritik

Von vielen Homosexuellen wird das Ungleichgewicht zwischen Rechten und Pflichten bei den Rechtsfolgen der Lebenspartnerschaft kritisiert: einer vollen Unterhaltspflicht stehen - anders als bei der Ehe - keine steuerlichen Entlastungen gegenüber. Manche der Kritiker sehen in der Lebenspartnerschaft in Anlehnung an die Ehe eine weitere Institution der ihrer Ansicht nach reformbedürftigen Auffassung "bürgerlicher Sexualität" bzw. einen Ausdruck des “Patriarchats". Einige davon sehen darin eine Ablenkung von dem ihrer Überzeugung nach anzustrebenden Ziel der Abschaffung der Institution Ehe. Für eine Überholung des aktuellen Rechts stehe, dass bisher nur geschätzte zwei Prozent der homosexuellen Paare die Rechtsinstitution für sich in Anspruch genommen haben.

Die römisch-katholische Kirche lehnt die Lebenspartnerschaften Homosexueller rigoros ab. So hatte Papst Johannes Paul II. alle katholischen Parlamentarier dazu aufgefordert, dagegen zu kämpfen. Auch andere konservative Kritiker meinten, die Entstehung der Lebenspartnerschaft werte die Ehe ab, da ihre "Einzigartigkeit" in Frage gestellt werde. Benedikt XVI. führte nach dem Tod Johannes Pauls II. diese Politik fort.

Im Gegensatz zur katholischen Kirchenleitung kommt aus der Kirchenleitung der EKD in Deutschland nach intensiven, langjährigen Diskussionen fast einheitlich bei allen evangelischen Bischöfen Zustimmung zur Eingetragenen Lebenspartnerschaft. So erging im Jahre 2000 das Grundsatzpapier der Bischöfe der EKD "Verantwortung und Verlässlichkeit stärken", wonach standesamtliche Partnerschaften zwischen homosexuellen Paaren zu unterstützen seien und diese keine sündhaften Beziehungen darstellen. Die Bischöfe der Landeskirchen der EKD wehrten sich aber bisher gegen eine gemeinschaftliche Adoption nichtleiblicher Kinder durch homosexuelle Paare.

Bis zu einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts am 17. Juli 2002 war umstritten, ob die Lebenspartnerschaft verfassungsgemäß sei und ob ein rechtlicher Unterschied ("Abstand") zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft bestehen müsse. Entgegen der allgemeinen Meinung der CDU und großer Teile der FDP sowie der 2002 noch amtierenden Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin und des Prozessbevollmächtigten der Bundesregierung Prof. Dr. Gerhard Robbers, erkannte das Bundesverfassungsgericht, im Sinne der Stellungnahme des LSVD von Manfred Bruns und des Plädoyers von Volker Beck, keinen verfassungsmäßigen Zwang für einen Abstand, vielmehr dürfe die Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt, aber nicht besser als sie gestellt werden. Der Staat dürfe im übrigen auch nichteheliche Lebensgemeinschaften regeln.

Als wesentlichen Grund dafür, dass die Lebenspartnerschaft zur Ehe nicht in Konkurrenz treten kann, gab das Bundesverfassungsgericht an, dass sich die beiden Gesetze auf verschiedene Personengruppen beziehen und somit niemand vor der Entscheidung stehen könne, entweder eine Lebenspartnerschaft oder aber eine Ehe einzugehen.

Landesrechtliche Regelungen

Mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz wurde den Bundesländern die Kompetenz für die Bestimmung der Behördenzuständigkeit zugewiesen, bei der die Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft erfolgt.

Die meisten Bundesländer haben, wie im ursprünglichen Bundesgesetzentwurf vorgesehen, die Standesämter mit dieser Aufgabe von Anfang an betraut. Nach unterschiedlichen Übergangsregelungen ist auch Sachsen nach Eintritt der SPD in die Regierungskoalition zu dieser Regelung gekommen. In Thüringen, Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Hessen, Saarland, Baden-Württemberg und Bayern existieren jedoch andere Regelungen. Die Zuständigkeit im Einzelnen:

Bundesland Nach Landesrecht zuständige Behörde
Baden-Württemberg Landratsamt (in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung)
Bayern Notar
Berlin Standesamt
Brandenburg Gemeinde
Bremen Standesamt
Hamburg Standesamt
Hessen Gemeinde
Mecklenburg-Vorpommern Standesamt
Niedersachsen Standesamt
Nordrhein-Westfalen Standesamt
Rheinland-Pfalz Kreisverwaltung (in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung)
Saarland Gemeinde
Sachsen Standesamt
Sachsen-Anhalt Standesamt
Schleswig-Holstein Standesamt
Thüringen Kreisverwaltung (in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung)

Das Lebenspartnerschaftsbuch wird für ganz Bayern bei der Landesnotarkammer geführt. In München und Nürnberg können die (in Bayern zuständigen) Notare die Beurkundung der Lebenspartnerschaft auch im städtischen Trausaal vornehmen. Von den kreisfreien Städten in Rheinland-Pfalz haben alle bis auf Kaiserslautern das Standesamt mit diesen Aufgaben betraut; in den Kreisverwaltungen werden üblicherweise die Abteilungen, die für Standesamtsaufsicht zuständig sind, mit den Aufgaben betraut.

Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich normalerweise wie bei der Ehe auch nach dem Wohnsitz zumindest eines Partners. In Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ist es ebenfalls wie bei der Eheschließung möglich, sich für die Zeremonie an ein anderes Standesamt überweisen zu lassen. Ein bayrischer Notar kann die Beurkundung nur in seinem Amtsbezirk vornehmen, aber die Partner können ihren Wohnsitz auch anderswo, selbst außerhalb Bayerns oder gar Deutschlands, haben.

Ausländische Lebenspartnerschaften

Lebenspartnerschaften nach deutschem Recht können nur vor den o. g. zuständigen Landesbehörden geschlossen werden; vor deutschen Konsulaten im Ausland können, anders als bei Ehen, keine Lebenspartnerschaften abgeschlossen werden.

Bei einer ausländischen Behörde eingetragene Partnerschaften ausländischen Rechts zwischen zwei Männern oder zwei Frauen werden aber in Deutschland anerkannt, wenn es sich um eine der deutschen Lebenspartnerschaft grundsätzlich vergleichbare Rechtsform handelt. Dann richtet sich diese Partnerschaft nach dem Recht des Registerstaates, aber entfaltet in Deutschland keine weitergehende Wirkung als eine deutsche Lebenspartnerschaft (Art. 17b EGBGB). Ob eine im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe in Deutschland nichtig ist, als Ehe zu betrachten ist oder als Lebenspartnerschaft gilt, ist strittig; der Bundesfinanzhof ist in einem Urteil davon ausgegangen, dass eine Ehe zwischen zwei Niederländerinnen in Deutschland als Lebenspartnerschaft zu betrachten ist.

Aktuelle Diskussion

Am 10. Februar 2006 diskutierte der Deutsche Bundestag auf Antrag von Bündnis 90/Die Grünen über die Forderung nach Gleichstellung im Steuer-, Beamten- und Adoptionsrecht und eine bundeseinheitliche Begründung der Lebenspartnerschaften auf dem Standesamt. Der Antrag verlangt von der Bundesregierung die Vorlage eines entsprechenden Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetzes. Inhaltlich mitgetragen wird der Antrag von Bündnis 90/Die Grünen von den ebenfalls oppositionellen Parteien Linkspartei und FDP und der in Regierungsverantwortung stehenden SPD, die aber eine Große Koalition mit der CDU/CSU bildet. Die CDU-Fraktion ließ erstmals eine mögliche Bereitschaft zur Änderung beim Steuer- und Beamtenrecht sowie bei der Zuständigkeit des Standesamts erkennen, während aus der CSU weiterhin Ablehnung zu hören ist. Im neuen Grundsatzprogramm der CDU ab 2007 akzeptiert die CDU die Einführung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft (=Civil Union) in Deutschland; die CDU wehrt sich aber weiterhin gegen ein Adoptionsrecht von homosexuellen Paaren bei nichtleiblichen Kindern und gegen eine volle Gleichstellung zur Ehe.

Wichtige rechtliche Unterscheidungen zur Ehe im Jahre 2006

Die Lebenspartnerschaft in Deutschland unterscheidet sich zur Ehe im Jahre 2006 nach den Rechtsbereichen, die zustimmungspflichtig durch den Bundesrat sind.

In erster Linie betrifft dies das Steuerrecht. So erfolgte keine Gleichstellung zur Ehe im Einkommenssteuergesetz (Ehegattensplitting, Steuerklassenwahlrecht), im Schenkungs- und Erbschaftssteuergesetz (Freibeträge) und im Grunderwerbssteuergesetz (Steuerfreiheit untereinander bei Grundstücksveräußerung).

Des Weiteren ist das Beamtenrecht des Bundes und einer Reihe von Bundesländern betroffen (Beamtenrechtsrahmengesetz, Bundesbeamtengesetz, Beamtenversorgungsgesetz, Bundesbesoldungsgesetz, Soldatengesetz, Soldatenversorgungsgesetz). Weder erhält der verpartnerte Beamte bisher den Verheiratetenzuschlag noch ist sein Lebenspartner in der Beihilfe miteinbezogen.

Neben diesen beiden Rechtsbereichen betrifft es mehrere weitere kleinere zustimmungspflichtige Rechtsanpassungen und -bereinigungen in verschiedenen Gesetzen von untergeordneter Bedeutung (Antragsrecht beim Aufgebotsverfahren im Verschollenheitsgesetz, Angehörigenstatus im Verwaltungsverfahrensgesetz, Entwicklungshelfergesetz, Schornsteinfegergesetz, ...)

Unabhängig von der Zustimmungspflicht des Bundesrates ist allein das fehlende gemeinschaftliche Adoptionsrecht nichtleiblicher Kinder.

Siehe auch

Weblinks



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