Stiefkindadoption: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Stiefkindadoption ist die häufigste Art der Adoption. Dabei ist der Annehmende mit einem Elternteil des Angenommenen verheiratet oder [[Lebenspartnerschaftsgesetz|verpartnert]]. Nach Einwilligung in die Adoption durch den anderen leiblichen Elternteil, dem Antrag des Stiefelternteils auf Annahme des Kindes und der Zustimmung des mit dem Antragsteller verheirateten bzw. verpartnerten Elternteils beim Notar spricht das Vormundschaftsgericht die Adoption aus, wenn das Jugendamt keine Einwände erhebt und der Vormundschaftsricher in der persönlichen Anhörung des Antragstellers und des Kindes keine Bedenken gegen die Adoption bekommen hat. Ab einem Alter von 14 Jahren ist auch die Einwilligung des Kindes beim Notar notwendig. Hat das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit ist die Einwilligung evtl. schon ab 10 oder 12 Jahren notwendig. Sind weitere Kinder des Stiefelternteils vorhanden, werden diese zur Adoption befragt. Rein erbrechtliche Gründe können gegen eine Adoption nicht erfolgreich vorgebracht werden. Das Besondere an der Stiefkindadoption ist, dass - anders als bei anderen Adoptionen - das rechtliche Abstammungsverhältnis zu dem mit dem Annehmenden verheirateten bzw. verpartnerten Elternteil aufrecht erhalten und nur das Abstammungsverhältnis zum anderen leiblichen Elternteil beendet wird. Dadurch wird das Kind dann ein gemeinsames Kind der Eheleute bzw. Lebenspartner, was ja gerade mit dieser Art der Adoption bezweckt wird.
Die Stiefkindadoption ist die häufigste Art der Adoption. Dabei ist der Annehmende mit einem Elternteil des Angenommenen verheiratet oder [[Lebenspartnerschaftsgesetz|verpartnert]]. Nach Einwilligung in die Adoption durch den anderen leiblichen Elternteil, dem Antrag des Stiefelternteils auf Annahme des Kindes und der Zustimmung des mit dem Antragsteller verheirateten bzw. verpartnerten Elternteils beim Notar spricht das Vormundschaftsgericht die Adoption aus, wenn das Jugendamt keine Einwände erhebt und der Vormundschaftsricher in der persönlichen Anhörung des Antragstellers und des Kindes keine Bedenken gegen die Adoption bekommen hat. Ab einem Alter von 14 Jahren ist auch die Einwilligung des Kindes beim Notar notwendig. Hat das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit ist die Einwilligung evtl. schon ab 10 oder 12 Jahren notwendig. Sind weitere Kinder des Stiefelternteils vorhanden, werden diese zur Adoption befragt. Rein erbrechtliche Gründe können gegen eine Adoption nicht erfolgreich vorgebracht werden. Das Besondere an der Stiefkindadoption ist, dass - anders als bei anderen Adoptionen - das rechtliche Abstammungsverhältnis zu dem mit dem Annehmenden verheirateten bzw. verpartnerten Elternteil aufrecht erhalten und nur das Abstammungsverhältnis zum anderen leiblichen Elternteil beendet wird. Dadurch wird das Kind dann ein gemeinsames Kind der Eheleute bzw. Lebenspartner, was ja gerade mit dieser Art der Adoption bezweckt wird.
Änderungen seit 1.9.2009 durch die Reform des Familienrechtes: Die Entscheidung über die Stiefkindadoption geht auf das Große Familiengericht resp. Betreuungsgericht über. Die Vormundschaftsgerichte werden aufgelöst.
Im Rahmen der Änderungen kann nun auch der abgebende Elternteil zu einer gerichtlichen Anhörung geladen werden, auch wenn er bereits im Vorfeld einer Kindesadoption notariell zugestimmt hat und dies dem Gericht per Adoptionsantrag bekannt gegeben wurde. Grund ist, dass jedesmal eine Einzelfallprüfung das Kindeswohl sicherstellen soll und der leibliche Vater unter den Beteiligtenbegriff fällt. Es kann dort z. B.  gefragt werden, ob der Vater bei seinem bereits notariell abgegebenen Entschluss bleibt. Auch Adoptionsanträge, die im Zeitraum des alten Rechts gestellt wurden, werden nach neuem Recht behandelt, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform noch nicht abgeschlossen waren.


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Aktuelle Version vom 30. Oktober 2009, 09:46 Uhr

Adoption (von lat. adoptio) ist die Annahme einer Person als Kind. Durch die Annahme als Kind entsteht zwischen dem oder den Annehmenden und dem Angenommenen rechtlich ein Eltern-Kind-Verhältnis ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung.

Stiefkindadoption

Die Stiefkindadoption ist die häufigste Art der Adoption. Dabei ist der Annehmende mit einem Elternteil des Angenommenen verheiratet oder verpartnert. Nach Einwilligung in die Adoption durch den anderen leiblichen Elternteil, dem Antrag des Stiefelternteils auf Annahme des Kindes und der Zustimmung des mit dem Antragsteller verheirateten bzw. verpartnerten Elternteils beim Notar spricht das Vormundschaftsgericht die Adoption aus, wenn das Jugendamt keine Einwände erhebt und der Vormundschaftsricher in der persönlichen Anhörung des Antragstellers und des Kindes keine Bedenken gegen die Adoption bekommen hat. Ab einem Alter von 14 Jahren ist auch die Einwilligung des Kindes beim Notar notwendig. Hat das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit ist die Einwilligung evtl. schon ab 10 oder 12 Jahren notwendig. Sind weitere Kinder des Stiefelternteils vorhanden, werden diese zur Adoption befragt. Rein erbrechtliche Gründe können gegen eine Adoption nicht erfolgreich vorgebracht werden. Das Besondere an der Stiefkindadoption ist, dass - anders als bei anderen Adoptionen - das rechtliche Abstammungsverhältnis zu dem mit dem Annehmenden verheirateten bzw. verpartnerten Elternteil aufrecht erhalten und nur das Abstammungsverhältnis zum anderen leiblichen Elternteil beendet wird. Dadurch wird das Kind dann ein gemeinsames Kind der Eheleute bzw. Lebenspartner, was ja gerade mit dieser Art der Adoption bezweckt wird. Änderungen seit 1.9.2009 durch die Reform des Familienrechtes: Die Entscheidung über die Stiefkindadoption geht auf das Große Familiengericht resp. Betreuungsgericht über. Die Vormundschaftsgerichte werden aufgelöst. Im Rahmen der Änderungen kann nun auch der abgebende Elternteil zu einer gerichtlichen Anhörung geladen werden, auch wenn er bereits im Vorfeld einer Kindesadoption notariell zugestimmt hat und dies dem Gericht per Adoptionsantrag bekannt gegeben wurde. Grund ist, dass jedesmal eine Einzelfallprüfung das Kindeswohl sicherstellen soll und der leibliche Vater unter den Beteiligtenbegriff fällt. Es kann dort z. B. gefragt werden, ob der Vater bei seinem bereits notariell abgegebenen Entschluss bleibt. Auch Adoptionsanträge, die im Zeitraum des alten Rechts gestellt wurden, werden nach neuem Recht behandelt, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform noch nicht abgeschlossen waren.


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