Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

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Basisdaten
Kurztitel: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Voller Titel: Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung
des Grundsatzes der Gleichbehandlung
Typ: Bundesgesetz
Rechtsmaterie: Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verwaltungsrecht
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Abkürzung: AGG
FNA: noch keiner
Verkündungstag: Noch nicht verkündet (geplant war 01.08.2006)
Aktuelle Fassung: http://dip.bundestag.de/btd/16/020/1602022.pdf

Am 29. Juni 2006 verabschiedete der deutsche Bundestag ein Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dieses Gesetz geht im Kern zurück auf das Allgemeine Antidiskriminierungsgesetz (ADG), das in der 15. Legislaturperiode bereits erarbeitet und beraten wurde, aber infolge Diskontinuität nicht mehr im Jahre 2005 zustande kam.

In Kürze tritt das von Bundestag und Bundesrat verabschiedete Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in Kraft. Der beabsichtigte Inkrafttretenstermin 1. August 2006 wird nicht eingehalten werden können.

Damit entstehen neue arbeitsrechtliche Vorschriften, die insbesondere Auswirkungen haben auf die Personalarbeit.

Gegenstand der rechtlichen Neuerungen sind konkrete Diskriminierungs-/Ungleichbehandlungs- und Benachteiligungs-Tatbestände: Rasse, ethnische Herkunft, Religion, Geschlecht, sexuelle Identität, Alter und Behinderung im Arbeitsrecht sowie im allgemeinen Zivilrecht.

Arbeitgeber und Personalverantwortliche haben sich künftig mit folgenden Fragen zu befassen: Wer muss wie vor Diskriminierung geschützt werden (z.B. eigene freie Mitarbeiter/-innen)? - Wo entsteht mittelbare / unmittelbare, bewusste / unbewusste / billigend in Kauf genommene Diskriminierung? Welches sind Belästigungs- oder Benachteiligungsmerkmale; wie werden Benachteiligungen gerechtfertigt?

Auf juristischer Seite zu beachten sind insbesondere die den Arbeitgebern neu entstehenden Pflichten, Haftungsrisiken und Entschädigungsansprüche: Diese Änderungen betreffen die Schutz-, Organisations- und Maßnahmenpflichten des Arbeitgebers, die Beweislastumkehr zu Lasten des Arbeitgebers, die Entschädigungsansprüche], auch einstweilige Verfügungsverfahren und nicht zuletzt das Beschwerde- und Leistungsverweigerungsrecht der Arbeitnehmer.

Das Gesetz ist mit den Stimmen der CDU, SPD und den Grünen beschlossen worden. Abgelehnt wurde das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz von der FDP und der Linkspartei mit jeweils gegensätzlicher Begründung.

Zu den wesentlichen Inhalten des AGG sei auf die Seite Allgemeines Antidiskriminierungsgesetz (ADG) verwiesen.

Wichtige inhaltliche Änderungen des jetzigen AGG zum alten Entwurf des ADG sind folgende:

  • Kirchenklausel
  • Kein Kontrahierungszwang
  • Neue Besonderheiten und Klarstellungen bei der Beweislast und beim Klagerecht der Gewerkschaften
  • Einschränkungen des Verbandsklagerechts
  • Keine mögliche Haftung des Arbeitgebers für Handlungen Dritter

Besonders umstritten ist die Ausklammerung des arbeitsgerichtlichen Kündigungsrechts in § 2 Abs.4 AGG. Dies dürfte der Umsetzung der EU-Richtlinien im Arbeitsrecht zuwiderlaufen und einen Verstoß gegen die EU-Richtlinie darstellen.

Siehe auch

Weblinks


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