Artikel 2 Absatz 1
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Dem Gesetzestext ist - außer Hervorhebungen - kein Kommentar mehr hinzuzufügen:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.