Paragraph 175: Unterschied zwischen den Versionen

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(§ 175 und Grundgesetz)
 
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Der '''Paragraph 175''' des deutschen Strafgesetzbuchs (§ 175 StGB-Deutschland) existierte vom 15. Mai 1871 bis zum 11. Juni 1994. 1998 wurde der Paragraph endgültig aus dem Inhaltsverzeichnis getilgt (Rechtsbereinigung). Er stellte sexuelle Handlungen zwischen Personen männlichen Geschlechts unter Strafe. Bis 1969 bestrafte er auch die „widernatürliche [[Zoophilie|Unzucht mit Tieren]]“ (ab 1935 nach Paragraph 175b ausgelagert). Insgesamt wurden etwa 140.000 Männer nach den verschiedenen Fassungen des Paragraphen 175 verurteilt.
Der '''Paragraph 175''' des deutschen Strafgesetzbuchs (§ 175 StGB-Deutschland) existierte vom 15. Mai 1871 bis zum 11. Juni 1994. 1998 wurde der Paragraph endgültig aus dem Inhaltsverzeichnis getilgt (Rechtsbereinigung). Er stellte sexuelle Handlungen zwischen Personen männlichen Geschlechts unter Strafe. Bis 1969 bestrafte er auch die „widernatürliche [[Zoophilie|Unzucht mit Tieren]]“ (ab 1935 nach Paragraph 175b ausgelagert). Insgesamt wurden etwa 140.000 Männer nach den verschiedenen Fassungen des Paragraphen 175 verurteilt.
Bis 1969 wurde immer gegen § 175 StGB vor dem Bundesverfassungsgericht wegen Verstoßes gegen diverse Artikel der Grundrechte geklagt. Immer wurde mit Verweis auf den mittelalterlichen [[Artikel 2 Absatz 1]] (Schutz des göttlichen Sittengesetzes) und [[Artikel 6]] GG (Schutz von Ehe) die Klagen abgelehnt. Nur durch den Kuhhandel (sog. "[[w:Große Strafrechtsreform]]" wird als Preis für die Zustimmung des Koalitionspartners zur Notstandsverfassung gewährt) wurde der § 175 in der Form von 1935 (Totalverbot) entschärft auf ein Schutzalter von 21 Jahren, wodurch die Schwulenbewegung überhaupt erst - ohne sofortige Verhaftungen - möglich wurde.


== siehe auch ==
== siehe auch ==

Aktuelle Version vom 7. Oktober 2010, 12:24 Uhr

Der Paragraph 175 des deutschen Strafgesetzbuchs (§ 175 StGB-Deutschland) existierte vom 15. Mai 1871 bis zum 11. Juni 1994. 1998 wurde der Paragraph endgültig aus dem Inhaltsverzeichnis getilgt (Rechtsbereinigung). Er stellte sexuelle Handlungen zwischen Personen männlichen Geschlechts unter Strafe. Bis 1969 bestrafte er auch die „widernatürliche Unzucht mit Tieren“ (ab 1935 nach Paragraph 175b ausgelagert). Insgesamt wurden etwa 140.000 Männer nach den verschiedenen Fassungen des Paragraphen 175 verurteilt.

Bis 1969 wurde immer gegen § 175 StGB vor dem Bundesverfassungsgericht wegen Verstoßes gegen diverse Artikel der Grundrechte geklagt. Immer wurde mit Verweis auf den mittelalterlichen Artikel 2 Absatz 1 (Schutz des göttlichen Sittengesetzes) und Artikel 6 GG (Schutz von Ehe) die Klagen abgelehnt. Nur durch den Kuhhandel (sog. "w:Große Strafrechtsreform" wird als Preis für die Zustimmung des Koalitionspartners zur Notstandsverfassung gewährt) wurde der § 175 in der Form von 1935 (Totalverbot) entschärft auf ein Schutzalter von 21 Jahren, wodurch die Schwulenbewegung überhaupt erst - ohne sofortige Verhaftungen - möglich wurde.

siehe auch


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