Freier: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 4. November 2006, 12:25 Uhr
Als Freier wird ein Mann in Rotlichtmilieu bezeichnet der für Sexuelle Dienstleistungen bezahlt. Diese Dienstleistungen bezeihen sich auf Callboys oder Strichjungen . Die Weibliche Form des Freiers ist die Freierin diese wird auch als Kundin , Kulantin bezeichnet.
Informationen
Namensgebung
Der Begriff Freier kommt aus dem Althochdeutschen und ist gleichbedeutent mit Heiraten . Der Ausdruck auf Freiersfüßen bezeichnet einen Mann der sich auf Brautschau befand .
Szeneüblich
In den "normalen Szene" Örtlichkeiten wird man selten auf Freier oder Stricherjungen treffen . Diese Treffen sich auf den , in jeder größern Stadt befindlichen , Straßenstrichen . Selten auch an Crusing plätzen oder Klappen .
Bezahlung
Stricherjungen
Die meisten Stricherjungen arbeiten auf dem Straßenstrich , d.h das sie meist auf " bilig Lohnsekment " . Viele Handeln unfreiwilig aus priwaten Geldproblemen , andere um sich Drogensüchte zu finanzieren . Sie tun für Bezahlung alles was der Freier wünscht.
Escortboys
Escortboys sind meist ab der Mittlerin Preisklasse zu kaufen . D.h das diese Männer "Männer auf Bestellung" ( auch Pizzajungen genannt ) teilweise schon ab 100 € zu "bestellen" sind . Escortjungen arbeiten nicht aus Nöten sondern sehen meist ihren Job als "normalen" Arbeitsplatz an.
Callboys
Callboys sind die "Porsche" des Sexbuissnes . Sie können sich durch ihre hohen Einkünfte oft ein gutes Leben leisten . Die meisten besitzen ein Wohnung für die Arbeit , d.h das sie immer Räumlichkeiten zur Ausübung ihrer Tätigkeit haben. Callboys sind selten unter 200 € zu buchen.
Anbahnung
Die Anbahnung findet Heute meist über Internet (Erotikportale/Sexkontaktseiten) und Kontaktanzeigen statt . Teilweise allerdings auch im Normalen Alltag auf Klappen oder Straßenstrichen . Weitere möglichkeiten sind einschlägige Nachtclubs.
Ordnungsrechtliche Aspekte
Strafgestzbuch
Im Strafgesetzbuch tritt der Freier nur einmal auf und zwar: § 182 Absatz 1 StGB droht mit Geldstrafen denen die Minderjährige gegen Bezahlung zu Sexuellen Handlungen "Kaufen".
Ordnungswirdigkeiten
§ 120 Absatz 1 Nr.1 OWiG verbietet die Prostitution in Sperrbezirken oder in gegenden in denen die Jugend gefährdet werden könnte . Diese Regelung gilt nur für die Stricherjungen .
Straßenverkehrsverordnung
In geschlossener Ortschaft kann das "unnütze Hin- und Herfahren" nach § 30 Absatz 1 StVO mit einer Verwahnung und einem Bußgald belegt werden.