Artikel 2 Absatz 1
Dem Gesetzestext ist - außer Hervorhebungen - kein Kommentar mehr hinzuzufügen:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.