Tuntengesetz
Tuntengesetz, das
Durch zahlreiche Wildadoptionen wurde es im Jahr 2007 notwendig, ein Tuntengesetz zu schaffen. Ausgearbeitet wurde es von Missy Onähr-Indubio und Simone du Trottoir.
Verfassungstext
Verordnung über Tunten (TuntG) auch: Reinhausener Verfassung
Präambel Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor den Trutschen und Trullas Deutschlands und Bayerns, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied zu erregieren und dem Frieden der Welt zu dienen, haben sich die Schwuppen Deutschlands kraft ihrer verfassungsgebenden Gewalt dieses Gesetz gegeben. Dieses Gesetz soll illegale oder geheime Adoption verhindern und somit dafür sorgen, dass der Stammbaum und die gesamte Genealogie nachvollziehbar und rein bleiben.
Dieses Gesetz gilt für die Referenten der Universitäten: -folgt-
Art. 1 Über die Würde
1. Die Würde der Tunte ist unantastbar. Sie zu schützen und zu ehren ist die Aufgabe aller Tunten. 2. Der Fummel und der Stöckel der Tunte sind unantastbar. Sie sind ihr Markenzeichen und sollen eine einzigartige Persönlichkeit darstellen.
Art. 2 Das Werden einer Tunte
1. Tunte ist, wer sich von Geburt an dazu berufen fühlt und gelernt hat, sich auf Stöckeln fortzubewegen, ohne sich und den Menschen langfristigen Schaden zuzufügen. Darüber hinaus muss eine Tunte die Kultur und Lebensweise einer Tunte verinnerlichen und praktizieren.
2. Die Tuntenschaft endet nicht durch Tod oder Verbannung. Eine Tunte kann auch im Exil noch auffummeln, verliert aber jeden Schutz durch das BHRT.
3. Die weiteren Stadien der Tunte sind unter Art. 4 geregelt.
Art. 3 Das Waldschlösschen
1. Das Waldschlösschen ist als Bundeshochschulreferatetreffen die höchste Gesetzgebende Gewalt.
2. Das Waldschlösschen findet zweimal im Jahr statt. In der Regel im April und im November.
3. Auf dem Waldschlösschen werden jegliche Adoptionen und Taufen erst durch Beurkundung rechtskräftig.
Art. 4 Stadien einer Tunte
1. Die offiziellen Stadien einer Tunte sind:
a) Tunte; Die Tunte hat ihre Fähigkeiten und Neigungen erkannt
b) getaufte Tunte
c) ordentliche Tunte; adoptierte Tunte
d) volljährige Tunte
e) Volltunte; nach dem Eid
f) Erzmutter
Art. 5 Taufe
1. Eine Tunte wird nach ihrer Entdeckung und nach Ableistung besonderer Verdienste getauft.
2. Die Taufe sollte bei einem Waldschlösschen stattfinden, kann aber auch vorgezogen werden, um später in die Genealogie übertragen zu werden.
3. Die Taufe wird von drei Taufpaten (vgl. Art. 6) durchgeführt
4. Der Tuntenname, der bei der Taufe verliehen wird, kann nicht eigenmächtig geändert oder abgelegt werden
5. Das eigenständige Aussuchen des Namens ist unzulässig.
6. Nach der Taufe wird aus der Tunte eine getaufte Tunte.
7. Einer Tunte kann vom Genealogieamt die Taufbefähigung entzogen werden, wenn diese nachweislich missbraucht wurde.
8. Adoptierte, aber nicht getaufte Tunten werden von der Mutter benannt. Diese darf sich jedoch auf Vorschläge Dritter berufen.
9. Taufritus
a) Einfacher Taufritus
Wenn einer Tunte durch die ihrer innewohnenden Tuntenhaftigkeit ein göttinnenwürdiger Tuntenname einfällt, so ist sie zur Taufe durch den einfachen Taufritus berechtigt. Dieser Ritus benötigt nur eine taufberechtigte Tunte, die den Täufling mit Sekt besprenkelt und Zeitgleich den Rituellen Taufspruch ausspricht.
b) Traditioneller Taufritus
Drei taufberechtigte Tunten besprenkeln den Täufling mit Sekt und sprechen den rituellen Taufspruch.
Taufspruch
Hiermit taufe(n) wir (ich) dich auf ……..(Tuntenname). Danach sollen dem Täufling gute Wünsche auf dem Weg gegeben werden.
10. Die Selbsttaufe ist verboten und wird hart bestraft. Folge kann eine Enttuntung sein.
Art. 6 Taufpaten
1. Taufpate wird die Tunte, die sich berufen fühlt, eine andere Tunte zu taufen
2. Die Taufpaten müssen selbst getauft sein und sollten eine oder mehrere Mütter besitzen.
3. Die Taufpaten dürfen von den Täuflingen nicht abgelehnt werden.
4. Die Zusammensetzung der Taufgruppe sollte lauten: a mother, a daughter and another.
Art. 7 Namensrecht
1. Der Tuntenname soll die Eigenschaften einer Tunte beruecksichtigen und ihrer Gerecht werden.
2. Der Tuntenname wird erst gültig nach Eintragung im Tuntennamenregister durch die Genealogiebeamtinnen.
3. a) Tuntennamen können für ungültig erklärt werden, wenn sie absolut schangelig sind. b) Dies entscheidet das Gremium der Genealogiebeamtinnen bei Eintragung oder auf Antrag einer Tunte. c) Eine Tunte kann keinen Antrag auf Ungültigkeit für ihren eigenen eigenen Tuntennamen stellen. c) Tunten deren Tuntenname für ungültig erklärt wurde erlangen erneut die Fähigkeit von taufberechtigten Tunten getauft zu werden. Sie gelten als ungetaufte Tunten
4. Tunten ist es erlaubt neben ihren eigentlichen Taufnamen noch einen Künstlernamen bei öffentlichen Auftritten zu tragen. Der Künstlername hat keine rechtliche Wirkung.
5. Tuntenname Kraft Nutzung
Tunten die durch einen Tuntennamen gerufen werden aber aus unerfindlichen Gründen seit 3 Waldschlösschentreffen nicht getauft wurden, erhalten ihren Tuntennamen Kraft Nutzung.
6. Ehenamen Als Ehenamen sind nur Doppelnamen erlaubt. Der Mädchenname der jeweiligen Tunte wird vorangestellt
Art. 8 Adoption
1. Wenn eine volljährige Tunte eine getaufte Tunte auf der Straße findet, so darf sie diese bei Gefallen adoptieren. Eine Adoption einer nichtgetauften Tunte ist ebenfalls möglich, dann folgt 4,8.
2. Die volljährige Tunte wird somit zur Mutter der Adoptivtunte.
3. Die Adoption sollte auf einem Waldschlösschen stattfinden.
4. Die Adoption muss vom Genealogieamt beurkundet werden.
5. Nach der Adoption handelt es sich um eine „ordentliche Tunte“
Art. 9 Desadoption
1. Die Adoption kann nur von Seiten der Mutter gelöst werden.
2. Die Tochter ist danach herrenlos und wird vermutlich völligst verlottern.
3. Die Desadoption ist die höchste Strafe einer Mutter der Tochter gegenüber.
Art. 10 Mutterschaft
1. Mutter darf jede getaufte Tunte werden, mit dem Beginn ihres sechstens Besuches im Waldschlösschen
2. Die Adoption muss der Tochter formfrei mitgeteilt werden.
3. Die Adoption einer Tochter ist im Adoptionsregister durch die Genealogiebeamtinnen zu vermerken.
4. Jede Tunte kann Tochter einer getauften Tunte werden.
5. Verheiratete Mütter haben gemeinsame Töchter.
6. Adoptionen sind nach Eintragung endgültig und unwiderrufbar. Töchter können auch nicht veräußert oder verschenkt werden.
7. Der Muttertag ist zu berücksichtigen
Art 11 Ehe und Mutterschaft
1. Das Recht der Ehe besteht nur für getaufte Tunten.
2. Die antragende Tunte ist verpflichtet der Mutter der Braut eine geeignete Mitgift zu überreichen, die den Wert der Braut repräsentiert. Höflicherweise sollte die Mitgift mindestens den Wert einer Flasche Faber Krönung haben
3. Die Ehe bedarf der Zustimmung der beiden Brautmütter.
4. Die Zwangsehe ist möglich wenn es von der (den) Müttern gewollt wird.
5. Die Adoption einer Tochter bedarf der Zustimmung beider
Ehetunten.
6. Die Ehe ist durch die Genealogiebeamtinnen ins Eheregister einzutragen.
7. Für verheiratete Tunten gilt, sofern nicht anders vereinbart, Gütertrennung. Töchter werden einer Mutter zugeordnet, bleiben aber für die Zeit der Ehe gemeinsame Töchter.
8. Beide Tunten bekommen durch die Ehe dieselbe Tuntenstufe. Standesehen gelten daher als normal
Scheidung
1. Scheidung ist nur unter Feststellung der Zerrüttung möglich. Die Gründe der Zerrüttung müssen öffentlich bekannt gemacht werden.
2. Eine Scheidung ist bei den Genealogiebeamtinnen zu beantragen und wird dort durchgeführt
3. Annullierung Eine Ehe wird annulliert durch Feststellung der Ungültigkeit des Tuntennamens durch die Genealogiebeamtinnen. Ungültigkeit der Adoption durch eine der Mütter der Eheleute.
4. Scheidung einer Zwangsehe kann nur durch Zustimmung und Antrag beider Mütter der Eheleute erfolgen.
Art. 12 Volljährigkeit
1. Eine Tunte ist nach Vollendung des 5. Waldschlösschens volljährig
2. Sie darf taufen
3. Sie darf adoptieren
4. Sie sollte garstig sein.
5. Eine Beleidigung von einer volljährigen Tunte ist eine Ehre
6. Ein privater Fummelfundus ist Pflicht
7. Einzige Getränke sind solche, die unter „Schaumweine“ fallen
8. Sie muss eine Persönlichkeit entwickeln
Art. 13 Erzmütterinnenrat
1. Der Erzmütterinnenrat ist das höchste Gremium der Genealogie.
2. Er entscheidet über alle rechtlichen Belange.
3. Mitglied sind die ältesten und verkommensten Tunten des jew. Schlösschens
4. Der Erzmüterinnenrat ist berechtigt, die Verfassung unter Angabe von Gründen zu ändern.
5. Entscheidungen des Erzmütterinnenrates sind auch bei vollständiger Betrunkenheit bindend
Art. 14 Winken
1. Eine Tunte muss lernen, wie man winkt. Das wird ihr von ihrer Mutter vererbt.
2. Gewunken wird mindestens bei Aufforderung (Winkprobe)
Art. 15 Genealogieamt
1. Das Genealogieamt besteht aus zwei Tunten, die die Interessen dieser Verfassung wahren und verteidigen.
2. Ihre Aufgabe ist die Sammlung und Beurkundung der Familienverhältnisse (Genealogie)
3. Nur durch vollständige Beurkundung erhalten Tunten volle Rechte und entsprechenden Status.
4. Sitz des Amtes ist Reinhausen bei Gleichen.
5. Die Beamtinnen tragen den Titel „Genealogiebeamtin“
6. Das Dienstsiegel ist ein Stöckel mit der Umschrift „Imperatrix Tuntorum Dei Gratia - Genealogieamt“
7. Die Beamtinnen wählen ihre Nachfolgerinnen selbst aus
8. Beamtinnen im Ruhestand sind zur freiwilligen Mitarbeit aufgerufen und können jederzeit von ihrem Veto gebrauch machen.
Art. 16 Eid
1. Jede Tunte, die zur Volltunte werden will, muss den Tunteneid sprechen.
2. Der Wortlaut ist:
Ich, <Name>, getaufte und adoptierte Tunte, schwöre, mich für die Rechte der Tunten einzusetzen, meine Mutter zu ehren und den Muttertag nie zu vergessen, den Gang auf Stöckeln zu perfektionieren und alle bestehenden Vorschriften zu achten. Wir werden in der Loge des Lebens nicht mehr froh, die Folter dauert ewig von Show zu Show zu Show. So wahr mir die Tuntengöttin helfe.
3. Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden
Art. 17 Inkrafttreten
1. Diese Verfassung tritt mit Beginn des Waldschlösschens 07/08 in Kraft.
2. Fehler sind an der Rezeption abzugeben
Quelle: Breit von Flach/Onähr: Lexikon der Tuntologie