Tuntengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Tuntengesetz, das'''
'''Tuntengesetz, das'''


Durch zahlreiche Wildadoptionen wurde es im Jahr 2007 notwendig, ein Tuntengesetz zu schaffen. Ausgearbeitet wurde es von [[Missy Onähr-Indubio]] und [[Simone du Trottoir]].
Durch zahlreiche Wildadoptionen wurde es im Jahr 2007 notwendig, ein Tuntengesetz zu schaffen. Ausgearbeitet wurde es von [[Missy Onähr-Indubio]] und [[Simone du Trottoir]].  
 
Im Zuge des Wandels der Zeit wurde das. TuntG. über die Jahre hin immer komplexer und zuletzt durch die Lex Evitæ im Jahre 2013 erweitert


== Verfassungstext ==
== Verfassungstext ==
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Im Bewusstsein ihrer Verantwortung vor den Trutschen und Trullas Deutschlands und Bayerns, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied zu erigieren und dem Frieden der Welt zu dienen, haben sich die Schwuppen Deutschlands kraft ihrer verfassungsgebenden Gewalt dieses Gesetz gegeben. Dieses Gesetz soll illegale oder geheime Adoption verhindern und somit dafür sorgen, dass der Stammbaum und die gesamte Genealogie nachvollziehbar und rein bleiben.
Im Bewusstsein ihrer Verantwortung vor den Trutschen und Trullas Deutschlands und Bayerns, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied zu erigieren und dem Frieden der Welt zu dienen, haben sich die Schwuppen Deutschlands kraft ihrer verfassungsgebenden Gewalt dieses Gesetz gegeben. Dieses Gesetz soll illegale oder geheime Adoption verhindern und somit dafür sorgen, dass der Stammbaum und die gesamte Genealogie nachvollziehbar und rein bleiben.


Dieses Gesetz gilt für die Referenten der Universitäten: -folgt-
Dieses Gesetz gilt für alle Tunten Deutschlands und Bayerns die aus der Genealogie dieses Gesetzes hervorgehen, jetzt und in alle Ewigkeit, Stößchen!


=== Art. 1 Über die Würde ===
=== § 1 Über die Würde ===
# Die Würde der Tunte ist unantastbar. Sie zu schützen und zu ehren ist die Aufgabe aller Tunten.
# Die Würde der Tunte ist unantastbar. Sie zu schützen und zu ehren ist die Aufgabe aller Tunten.
# Der Fummel und der Stöckel der Tunte sind unantastbar. Sie sind ihr Markenzeichen und sollen eine einzigartige Persönlichkeit darstellen.
# Der Fummel und der Stöckel der Tunte sind unantastbar. Sie sind ihr Markenzeichen und sollen eine einzigartige Persönlichkeit darstellen.


=== Art. 2 Das Werden einer Tunte ===
=== § 2 Das Werden einer Tunte ===
# Tunte ist, wer sich von Geburt an dazu berufen fühlt und gelernt hat, sich auf Stöckeln fortzubewegen, ohne sich und den Menschen langfristigen Schaden zuzufügen. Darüber hinaus muss eine Tunte die Kultur und Lebensweise einer Tunte verinnerlichen und praktizieren.
# Tunte ist, wer sich von Geburt an dazu berufen fühlt und gelernt hat, sich auf Stöckeln fortzubewegen, ohne sich und den Menschen langfristigen Schaden zuzufügen. Darüber hinaus muss eine Tunte die Kultur und Lebensweise einer Tunte verinnerlichen und praktizieren.
# Die Tuntenschaft endet nicht durch Tod oder Verbannung. Eine Tunte kann auch im Exil noch auffummeln, verliert aber jeden Schutz durch das BHSRT.
# Die Tuntenschaft endet nicht durch Tod oder Verbannung. Eine Tunte kann auch im Exil noch auffummeln, verliert aber jeden Schutz durch das BHSRT.
# Die weiteren Stadien der Tunte sind unter Art. 4 geregelt.
# Die weiteren Stadien der Tunte sind unter § 4 geregelt.


=== Art. 3 Das Waldschlösschen ===
=== § 3 Das Waldschlösschen ===
# Das Waldschlösschen ist als Bundeshochschulschwulenreferatetreffen die höchste Gesetzgebende Gewalt.  
# Das Waldschlösschen ist als Bundeshochschulschwulenreferatetreffen die höchste Gesetzgebende Gewalt.  
# Das Waldschlösschen findet zweimal im Jahr statt. In der Regel im Mai und im November.
# Das Waldschlösschen findet zweimal im Jahr statt. In der Regel im Mai und im November.
# Auf dem  Waldschlösschen werden jegliche Adoptionen und [[Tuntentaufe|Taufen]] erst durch Beurkundung rechtskräftig.
# Auf dem  Waldschlösschen werden jegliche Adoptionen und [[Tuntentaufe|Taufen]] erst durch Beurkundung rechtskräftig.


=== Art. 4 Stadien einer Tunte ===
=== § 4 Stadien einer Tunte ===
# Die offiziellen Stadien einer Tunte sind:
# Die offiziellen Stadien einer Tunte sind:
#:a) Tunte; Die Tunte hat ihre Fähigkeiten und Neigungen erkannt
#:'''a) Junge im Fummel:''' Zieht sich ein Kleid an und meint die größte Errungenschaft damit geleistet zu haben seit geschnittenem Brot!
#:b) getaufte Tunte
#:'''b) Jungtunte''': Die Jungtunte hat ihre Fähigkeiten und Neigungen erkannt, tut sich bisweilen aber damit schwer diese umzusetzen.
#:c) ordentliche Tunte; adoptierte Tunte
#:'''c) Tunte''': Die Tunte kennt ihre Fähigkeiten und Neigungen, und kann diese bewusst nutzen. Hinzu kommt reichlicher Schaumweinkonsum
#:d) volljährige Tunte
#:'''d) getaufte Tunte''': gem. § 5
#:e) Volltunte; nach dem Eid
#:'''e) Volltunte''': nach dem Eid
#:f) Erzmutter
#:'''f) Erzmutter''': Die Tunte pflegt die tuntischen Tugenden und ist seit mindestens 15 Jahren getauft
# Das Stadium der getauften Tunte kann durch eine allgemein anerkannte Schaumgeburt übersprungen werden.


=== Art. 5 Taufe ===
=== § 5 Taufe ===
# Eine Tunte wird nach ihrer Entdeckung und nach Ableistung besonderer Verdienste getauft.  
# Eine Tunte wird nach ihrer Entdeckung und nach Ableistung besonderer Verdienste getauft.  
# Die [[Tuntentaufe|Taufe]] sollte bei einem Waldschlösschen stattfinden, kann aber auch vorgezogen werden, um später in die Genealogie übertragen zu werden.
# Die [[Tuntentaufe|Taufe]] sollte bei einem Waldschlösschen stattfinden, kann aber auch vorgezogen werden, um später in die Genealogie übertragen zu werden.
# Die Taufe wird von drei Taufpaten (vgl. Art. 6) durchgeführt
# Die Taufe wird von drei Taufpaten (vgl. § 6) durchgeführt
# Der Tuntenname, der bei der Taufe verliehen wird, kann nicht eigenmächtig geändert oder abgelegt werden
# Der Tuntenname, der bei der Taufe verliehen wird, kann nicht eigenmächtig geändert oder abgelegt werden
# Das eigenständige Aussuchen des Namens ist unzulässig.
# Das eigenständige Aussuchen des Namens ist unzulässig.
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# Die Selbsttaufe ist verboten und wird hart bestraft. Folge kann eine Enttuntung sein.
# Die Selbsttaufe ist verboten und wird hart bestraft. Folge kann eine Enttuntung sein.


=== Art. 6 Taufpaten ===
===== § 5.1 Übertaufe =====
 
# Wenn eine Tunte einen wirklich, wirklich schlechten Namen führt, dürfen drei Volltunten gemeinsam eine Übertaufe durchführen. Dies ist dem Genealogieamt unverzüglich mitzuteilen.
# Die Übertaufe folgten den o.g. Regeln der regulären Taufe, muss aber von drei Volltunten gem. § 4 durchgeführt werden.
# Eine Übertaufe kann nicht auf den vorherigen Namen rückgängig gemacht werden.
# Sollte die übertaufte Tunte zu einer Familie gehören, so bleibt sie Teil dieser Familie und deren Abstammung.
#
 
=== § 6 Taufpaten ===
# Taufpate wird die Tunte, die sich berufen fühlt, eine andere Tunte zu taufen
# Taufpate wird die Tunte, die sich berufen fühlt, eine andere Tunte zu taufen
# Die Taufpaten müssen selbst getauft sein und sollten eine oder mehrere Mütter besitzen.
# Die Taufpaten müssen selbst getauft sein und sollten eine oder mehrere Mütter besitzen.
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# Die Zusammensetzung der Taufgruppe sollte lauten: a mother, a daughter and another.
# Die Zusammensetzung der Taufgruppe sollte lauten: a mother, a daughter and another.


=== Art. 7 Namensrecht ===
=== § 7 Namensrecht ===
# Der Tuntenname soll die Eigenschaften einer Tunte berücksichtigen und ihrer gerecht werden.
# Der Tuntenname soll die Eigenschaften einer Tunte berücksichtigen und ihrer gerecht werden.
# Der Tuntenname wird erst gültig nach Eintragung im Tuntennamenregister durch die Genealogiebeamtinnen.  
# Der Tuntenname wird erst gültig nach Eintragung im Tuntennamenregister durch die Genealogiebeamtinnen.  
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# Ehenamen<br/>Als Ehenamen sind nur Doppelnamen erlaubt.<br/>Der Mädchenname der jeweiligen Tunte wird vorangestellt.
# Ehenamen<br/>Als Ehenamen sind nur Doppelnamen erlaubt.<br/>Der Mädchenname der jeweiligen Tunte wird vorangestellt.


=== Art. 8 Adoption ===
=== § 8 Adoption ===
# Wenn eine volljährige Tunte eine getaufte Tunte auf der Straße findet, so darf sie diese bei Gefallen adoptieren. Eine Adoption einer nichtgetauften Tunte ist ebenfalls möglich, dann folgt 4,8.
# Wenn eine volljährige Tunte eine getaufte Tunte auf der Straße findet, so darf sie diese bei Gefallen adoptieren. Eine Adoption einer nichtgetauften Tunte ist ebenfalls möglich, dann folgt 4,8.
# Die volljährige Tunte wird somit zur Mutter der Adoptivtunte.
# Die volljährige Tunte wird somit zur Mutter der Adoptivtunte.
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# Nach der Adoption handelt es sich um eine „ordentliche Tunte“
# Nach der Adoption handelt es sich um eine „ordentliche Tunte“


=== Art. 9 Desadoption ===
=== § 9 Desadoption ===
# Die Adoption kann nur von Seiten der Mutter gelöst werden.
# Die Adoption kann nur von Seiten der Mutter gelöst werden.
# Die Tochter ist danach herrenlos und wird vermutlich völligst verlottern.
# Die Tochter ist danach herrenlos und wird vermutlich völligst verlottern.
# Die Desadoption ist die höchste Strafe einer Mutter der Tochter gegenüber.
# Die Desadoption ist die höchste Strafe einer Mutter der Tochter gegenüber.


=== Art. 10 Mutterschaft ===
=== § 10 Mutterschaft ===
# Mutter darf jede getaufte Tunte werden, mit dem Beginn ihres sechsten Besuches im Waldschlösschen.
# Mutter darf jede getaufte Tunte werden, mit dem Beginn ihres sechsten Besuches im Waldschlösschen.
# Die Adoption muss der Tochter formfrei mitgeteilt werden.
# Die Adoption muss der Tochter formfrei mitgeteilt werden.
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# Der Muttertag ist zu berücksichtigen
# Der Muttertag ist zu berücksichtigen


=== Art 11 Ehe und Mutterschaft ===
=== § 11 Ehe und Mutterschaft ===
# Das Recht der Ehe besteht nur für getaufte Tunten.
# Das Recht der Ehe besteht nur für getaufte Tunten.
# Die antragende Tunte ist verpflichtet, der Mutter der Braut eine geeignete Mitgift zu überreichen, die den Wert der Braut repräsentiert. Höflicherweise sollte die Mitgift mindestens den Wert einer Flasche Faber Krönung haben.
# Die antragende Tunte ist verpflichtet, der Mutter der Braut eine geeignete Mitgift zu überreichen, die den Wert der Braut repräsentiert. Höflicherweise sollte die Mitgift mindestens den Wert einer Flasche Faber Krönung haben.
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# Die Ehe ist durch die Genealogiebeamtinnen ins Eheregister einzutragen.
# Die Ehe ist durch die Genealogiebeamtinnen ins Eheregister einzutragen.
# Für verheiratete Tunten gilt, sofern nicht anders vereinbart, Gütertrennung. Töchter werden einer Mutter zugeordnet, bleiben aber für die Zeit der Ehe gemeinsame Töchter.
# Für verheiratete Tunten gilt, sofern nicht anders vereinbart, Gütertrennung. Töchter werden einer Mutter zugeordnet, bleiben aber für die Zeit der Ehe gemeinsame Töchter.
# Beide Tunten bekommen durch die Ehe dieselbe Tuntenstufe.<br/>Standesehen gelten daher als normal.
# Beide Tunten bekommen durch die Ehe dieselbe Tuntenstufe.<br/>Standesehen gelten daher als ==normal.


==== Scheidung ====
===== §11.1 Scheidung =====
# Scheidung ist nur unter Feststellung der Zerrüttung möglich.<br/>Die Gründe der Zerrüttung müssen öffentlich bekannt gemacht werden.
# Scheidung ist nur unter Feststellung der Zerrüttung möglich.<br/>Die Gründe der Zerrüttung müssen öffentlich bekannt gemacht werden.
# Eine Scheidung ist bei den Genealogiebeamtinnen zu beantragen und wird dort durchgeführt.
# Eine Scheidung ist bei den Genealogiebeamtinnen zu beantragen und wird dort durchgeführt.
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# Scheidung einer Zwangsehe kann nur durch Zustimmung und Antrag beider Mütter der Eheleute erfolgen.
# Scheidung einer Zwangsehe kann nur durch Zustimmung und Antrag beider Mütter der Eheleute erfolgen.


=== Art. 12 Volljährigkeit ===
=== § 12 Volljährigkeit ===
# Eine Tunte ist nach Vollendung des 5. Waldschlösschens volljährig.
# Eine Tunte ist nach Vollendung des 5. Waldschlösschens volljährig.
# Sie darf taufen.
# Sie darf taufen.
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# Sie muss eine Persönlichkeit entwickeln.
# Sie muss eine Persönlichkeit entwickeln.


=== Art. 13 Erzmütterinnenrat ===
=== § 13 Erzmütterinnenrat ===
# Der Erzmütterinnenrat ist das höchste Gremium der Genealogie.
# Sollte es bei einem Aufeinandertreffen mehrerer Tunten zu (vorprogrammierten) Streitigkeiten im Bezug auf das TuntG. kommen und gem. § 18 [[Evita Brown]] nicht erreichbar oder in der Nähe sein sowie gem. § 18 Abs. 3 keine geeignete Vertretung vor Ort sein, entscheiden vorläufig die drei Dienstältesten Tunten vor Ort. Dies ist der Erzmütterinnenrat.
# Er entscheidet über alle rechtlichen Belange.
# Die Streitigkeit hat, je nach Gravitas, schnellst möglich, einem Gremium gem. § 18 vorgelegt und final entschieden zu werden.
# Mitglied sind die ältesten und verkommensten Tunten des jew. Schlösschens
# Der Erzmüterinnenrat ist berechtigt, die Verfassung unter Angabe von Gründen zu ändern.
# Entscheidungen des Erzmütterinnenrates sind auch bei vollständiger Betrunkenheit bindend.


=== Art. 14 Winken ===
=== § 14 Winken ===
# Eine Tunte muss lernen, wie man winkt. Das [[Winken]] wird ihr von ihrer Mutter vererbt.
# Eine Tunte muss lernen, wie man winkt. Das [[Winken]] wird ihr von ihrer Mutter vererbt.
# Gewunken wird mindestens bei Aufforderung ([[Winkprobe]])
# Gewunken wird mindestens bei Aufforderung ([[Winkprobe]])


=== Art. 15 Genealogieamt ===
=== § 15 Genealogieamt/HomoWiki-Amt ===
# Das Genealogieamt besteht aus zwei Tunten, die die Interessen dieser Verfassung wahren und verteidigen.
# Das Genealogieamt bzw. Homowiki-Amt besteht aus einer Tunten, die die Interessen dieser Verfassung wahrt und verteidigt.
# Ihre Aufgabe ist die Sammlung und Beurkundung der Familienverhältnisse (Genealogie)
# Ihre Aufgabe ist die Sammlung und Beurkundung der Familienverhältnisse (Genealogie)
# Nur durch vollständige Beurkundung erhalten Tunten volle Rechte und entsprechenden Status.
# Nur durch vollständige Beurkundung erhalten Tunten volle Rechte und entsprechenden Status.
# Sitz des Amtes ist Reinhausen bei Gleichen.
# Sitz des Amtes ist online...Pandemie und so....
# Die Beamtinnen tragen den Titel „Genealogiebeamtin“
# Die Beamtinnen tragen den Titel „Genealogiebeamtin“
# Das Dienstsiegel ist ein Stöckel mit der Umschrift „Imperatrix Tuntorum Dei Gratia - Genealogieamt“
# Das Dienstsiegel ist ein Stöckel mit der Umschrift „Imperatrix Tuntorum Dei Gratia - Genealogieamt“
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# Beamtinnen im Ruhestand sind zur freiwilligen Mitarbeit aufgerufen und können jederzeit von ihrem Veto gebrauch machen.
# Beamtinnen im Ruhestand sind zur freiwilligen Mitarbeit aufgerufen und können jederzeit von ihrem Veto gebrauch machen.


=== Art. 16 Eid ===
=== § 16 Eid ===
# Jede Tunte, die zur Volltunte werden will, muss den Tunteneid sprechen.
# Jede Tunte, die zur Volltunte werden will, muss den Tunteneid sprechen.
# Der Wortlaut ist:<br/>Ich, <Name>, getaufte und adoptierte Tunte, schwöre, mich für die Rechte der Tunten einzusetzen, meine Mutter zu ehren und den Muttertag nie zu vergessen, den Gang auf Stöckeln zu perfektionieren und alle bestehenden Vorschriften zu achten. Wir werden in der Loge des Lebens nicht mehr froh, die Folter dauert ewig von Show zu Show zu Show. So wahr mir die Tuntengöttin helfe.
# Der Wortlaut ist:<br/>Ich, <Name>, getaufte und adoptierte Tunte, schwöre, mich für die Rechte der Tunten einzusetzen, meine Mutter zu ehren und den Muttertag nie zu vergessen, den Gang auf Stöckeln zu perfektionieren und alle bestehenden Vorschriften zu achten. Wir werden in der Loge des Lebens nicht mehr froh, die Folter dauert ewig von Show zu Show zu Show. So wahr mir die große Tunte helfe.
# Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
# Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
# Spricht eine Tunte im Stadium zwischen "Junge im Fummel" und "Tunte" den Eid, macht sie das nicht zur Volltunte. Der Eid gilt somit als vorab geleistet und sollte beim erreichen des Stadiums der "ordentlichen Tunte" erneuert werden.


=== Art. 17 Inkrafttreten ===
=== § 17 Inkrafttreten ===
# Diese Verfassung tritt mit Beginn des Waldschlösschens 07/08 in Kraft.
# Diese Verfassung tritt mit Beginn des Waldschlösschens 07/08 in Kraft.
# Fehler sind an der Rezeption abzugeben.
# Fehler sind an der Rezeption abzugeben.
# Im Zweifel steht Evita darüber
# Im Zweifel steht Evita darüber


=== Art. 18 Lex. Evitæ ===
=== § 18 Lex. Evitæ ===


# Gemäß Art. 17 Abs. 3 hat [[Evita Brown]] das Recht und die Pflicht das TuntG so auszulegen, dass es ihr selbst den größten möglichen Freiraum zugesteht.
# Gemäß § 17 Abs. 3 hat [[Evita Brown]] das Recht und die Pflicht das TuntG so auszulegen, dass es ihr selbst den größten möglichen Freiraum zugesteht.
# In generellen Fragen bzw. Streitigkeiten zum TuntG Bundesebene entscheidet Evita mit...sich selbst oder in Absprache mit wem der gerade vorbei kommt und diesen Wiki-Artikel mal überflogen hat.
# In generellen Fragen bzw. Streitigkeiten zum TuntG auf Bundesebene entscheidet Evita mit...sich selbst oder in Absprache mit wem der gerade vorbei kommt und diesen Wiki-Artikel mal überflogen hat.
# In regionalen Fragen bzw. Streitigkeiten zum TuntG haben die schangeligsten und oder oder dienstältesten Tunten der Region angehört zu werden. Diese sind wie folgt:<br>
# In regionalen Fragen bzw. Streitigkeiten zum TuntG haben die schangeligsten und oder oder dienstältesten Tunten der Region angehört zu werden. Diese sind wie folgt:<br>
-- Süddeutschland & Bayern (BY, BW): Irgendwas im Dunstkreis von [[Dolly Bastard|Dolly]] und [[Theresa auf der Wiesn|Theres]] oder eine der beiden<br>
-- Süddeutschland & Bayern (BY, BW): Irgendwas im Dunstkreis von [[Dolly Bastard|Dolly]] und [[Theresa auf der Wiesn|Theres]] oder eine der beiden selbst<br>
-- Westdeutschland (NRW, HE, SR, RP): Jemand von der [[Dreifauligkeit|#PeinlichenDreifauligkeit]]<br>
-- Westdeutschland (NRW, HE, SR, RP): Jemand von der [[Dreifauligkeit|#PeinlichenDreifauligkeit]]<br>
-- Norddeutschland (NS, SH, HH, BR): [[Thea Tralisch|Thea]]<br>
-- Norddeutschland (NS, SH, HH, BR): [[Thea Tralisch|Thea]]<br>

Aktuelle Version vom 16. April 2023, 21:49 Uhr

Tuntengesetz, das

Durch zahlreiche Wildadoptionen wurde es im Jahr 2007 notwendig, ein Tuntengesetz zu schaffen. Ausgearbeitet wurde es von Missy Onähr-Indubio und Simone du Trottoir.

Im Zuge des Wandels der Zeit wurde das. TuntG. über die Jahre hin immer komplexer und zuletzt durch die Lex Evitæ im Jahre 2013 erweitert

Verfassungstext

Verordnung über Tunten (TuntG)
auch: Reinhausener Verfassung

Präambel

Im Bewusstsein ihrer Verantwortung vor den Trutschen und Trullas Deutschlands und Bayerns, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied zu erigieren und dem Frieden der Welt zu dienen, haben sich die Schwuppen Deutschlands kraft ihrer verfassungsgebenden Gewalt dieses Gesetz gegeben. Dieses Gesetz soll illegale oder geheime Adoption verhindern und somit dafür sorgen, dass der Stammbaum und die gesamte Genealogie nachvollziehbar und rein bleiben.

Dieses Gesetz gilt für alle Tunten Deutschlands und Bayerns die aus der Genealogie dieses Gesetzes hervorgehen, jetzt und in alle Ewigkeit, Stößchen!

§ 1 Über die Würde

  1. Die Würde der Tunte ist unantastbar. Sie zu schützen und zu ehren ist die Aufgabe aller Tunten.
  2. Der Fummel und der Stöckel der Tunte sind unantastbar. Sie sind ihr Markenzeichen und sollen eine einzigartige Persönlichkeit darstellen.

§ 2 Das Werden einer Tunte

  1. Tunte ist, wer sich von Geburt an dazu berufen fühlt und gelernt hat, sich auf Stöckeln fortzubewegen, ohne sich und den Menschen langfristigen Schaden zuzufügen. Darüber hinaus muss eine Tunte die Kultur und Lebensweise einer Tunte verinnerlichen und praktizieren.
  2. Die Tuntenschaft endet nicht durch Tod oder Verbannung. Eine Tunte kann auch im Exil noch auffummeln, verliert aber jeden Schutz durch das BHSRT.
  3. Die weiteren Stadien der Tunte sind unter § 4 geregelt.

§ 3 Das Waldschlösschen

  1. Das Waldschlösschen ist als Bundeshochschulschwulenreferatetreffen die höchste Gesetzgebende Gewalt.
  2. Das Waldschlösschen findet zweimal im Jahr statt. In der Regel im Mai und im November.
  3. Auf dem Waldschlösschen werden jegliche Adoptionen und Taufen erst durch Beurkundung rechtskräftig.

§ 4 Stadien einer Tunte

  1. Die offiziellen Stadien einer Tunte sind:
    a) Junge im Fummel: Zieht sich ein Kleid an und meint die größte Errungenschaft damit geleistet zu haben seit geschnittenem Brot!
    b) Jungtunte: Die Jungtunte hat ihre Fähigkeiten und Neigungen erkannt, tut sich bisweilen aber damit schwer diese umzusetzen.
    c) Tunte: Die Tunte kennt ihre Fähigkeiten und Neigungen, und kann diese bewusst nutzen. Hinzu kommt reichlicher Schaumweinkonsum
    d) getaufte Tunte: gem. § 5
    e) Volltunte: nach dem Eid
    f) Erzmutter: Die Tunte pflegt die tuntischen Tugenden und ist seit mindestens 15 Jahren getauft
  2. Das Stadium der getauften Tunte kann durch eine allgemein anerkannte Schaumgeburt übersprungen werden.

§ 5 Taufe

  1. Eine Tunte wird nach ihrer Entdeckung und nach Ableistung besonderer Verdienste getauft.
  2. Die Taufe sollte bei einem Waldschlösschen stattfinden, kann aber auch vorgezogen werden, um später in die Genealogie übertragen zu werden.
  3. Die Taufe wird von drei Taufpaten (vgl. § 6) durchgeführt
  4. Der Tuntenname, der bei der Taufe verliehen wird, kann nicht eigenmächtig geändert oder abgelegt werden
  5. Das eigenständige Aussuchen des Namens ist unzulässig.
  6. Nach der Taufe wird aus der Tunte eine getaufte Tunte.
  7. Einer Tunte kann vom Genealogieamt die Taufbefähigung entzogen werden, wenn diese nachweislich missbraucht wurde.
  8. Adoptierte, aber nicht getaufte Tunten werden von der Mutter benannt. Diese darf sich jedoch auf Vorschläge Dritter berufen.
  9. Taufritus
    a) Einfacher Taufritus
    Wenn einer Tunte durch die ihrer innewohnenden Tuntenhaftigkeit ein göttinnenwürdiger Tuntenname einfällt, so ist sie zur Taufe durch den einfachen Taufritus berechtigt.
    Dieser Ritus benötigt nur eine taufberechtigte Tunte, die den Täufling mit Sekt besprenkelt und Zeitgleich den Rituellen Taufspruch ausspricht.
    b) Traditioneller Taufritus
    Drei taufberechtigte Tunten besprenkeln den Täufling mit Sekt und sprechen den rituellen Taufspruch.
    c) Taufspruch
    "Hiermit taufe(n) wir (ich) dich auf …(Tuntenname)."
    Danach sollen dem Täufling gute Wünsche auf dem Weg gegeben werden.
  10. Die Selbsttaufe ist verboten und wird hart bestraft. Folge kann eine Enttuntung sein.
§ 5.1 Übertaufe
  1. Wenn eine Tunte einen wirklich, wirklich schlechten Namen führt, dürfen drei Volltunten gemeinsam eine Übertaufe durchführen. Dies ist dem Genealogieamt unverzüglich mitzuteilen.
  2. Die Übertaufe folgten den o.g. Regeln der regulären Taufe, muss aber von drei Volltunten gem. § 4 durchgeführt werden.
  3. Eine Übertaufe kann nicht auf den vorherigen Namen rückgängig gemacht werden.
  4. Sollte die übertaufte Tunte zu einer Familie gehören, so bleibt sie Teil dieser Familie und deren Abstammung.

§ 6 Taufpaten

  1. Taufpate wird die Tunte, die sich berufen fühlt, eine andere Tunte zu taufen
  2. Die Taufpaten müssen selbst getauft sein und sollten eine oder mehrere Mütter besitzen.
  3. Die Taufpaten dürfen von den Täuflingen nicht abgelehnt werden.
  4. Die Zusammensetzung der Taufgruppe sollte lauten: a mother, a daughter and another.

§ 7 Namensrecht

  1. Der Tuntenname soll die Eigenschaften einer Tunte berücksichtigen und ihrer gerecht werden.
  2. Der Tuntenname wird erst gültig nach Eintragung im Tuntennamenregister durch die Genealogiebeamtinnen.
  3. Gültigkeit
    a) Tuntennamen können für ungültig erklärt werden, wenn sie absolut schangelig sind.
    b) Dies entscheidet das Gremium der Genealogiebeamtinnen bei Eintragung oder auf Antrag einer Tunte.
    c) Eine Tunte kann keinen Antrag auf Ungültigkeit für ihren eigenen Tuntennamen stellen.
    d) Tunten, deren Tuntenname für ungültig erklärt wurde, erlangen erneut die Fähigkeit, von taufberechtigten Tunten getauft zu werden.
    Sie gelten als ungetaufte Tunten.
  4. Tunten ist es erlaubt, neben ihren eigentlichen Taufnamen noch einen Künstlernamen bei öffentlichen Auftritten zu tragen.
    Der Künstlername hat keine rechtliche Wirkung.
  5. Tuntenname Kraft Nutzung
    Tunten, die durch einen Tuntennamen gerufen werden, aber aus unerfindlichen Gründen seit 3 Waldschlösschentreffen nicht getauft wurden, erhalten ihren Tuntennamen Kraft Nutzung.
  6. Ehenamen
    Als Ehenamen sind nur Doppelnamen erlaubt.
    Der Mädchenname der jeweiligen Tunte wird vorangestellt.

§ 8 Adoption

  1. Wenn eine volljährige Tunte eine getaufte Tunte auf der Straße findet, so darf sie diese bei Gefallen adoptieren. Eine Adoption einer nichtgetauften Tunte ist ebenfalls möglich, dann folgt 4,8.
  2. Die volljährige Tunte wird somit zur Mutter der Adoptivtunte.
  3. Die Adoption sollte auf einem Waldschlösschen stattfinden.
  4. Die Adoption muss vom Genealogieamt beurkundet werden.
  5. Nach der Adoption handelt es sich um eine „ordentliche Tunte“

§ 9 Desadoption

  1. Die Adoption kann nur von Seiten der Mutter gelöst werden.
  2. Die Tochter ist danach herrenlos und wird vermutlich völligst verlottern.
  3. Die Desadoption ist die höchste Strafe einer Mutter der Tochter gegenüber.

§ 10 Mutterschaft

  1. Mutter darf jede getaufte Tunte werden, mit dem Beginn ihres sechsten Besuches im Waldschlösschen.
  2. Die Adoption muss der Tochter formfrei mitgeteilt werden.
  3. Die Adoption einer Tochter ist im Adoptionsregister durch die Genealogiebeamtinnen zu vermerken.
  4. Jede Tunte kann Tochter einer getauften Tunte werden.
  5. Verheiratete Mütter haben gemeinsame Töchter.
  6. Adoptionen sind nach Eintragung endgültig und unwiderruflich.
    Töchter können auch nicht veräußert oder verschenkt werden.
  7. Der Muttertag ist zu berücksichtigen

§ 11 Ehe und Mutterschaft

  1. Das Recht der Ehe besteht nur für getaufte Tunten.
  2. Die antragende Tunte ist verpflichtet, der Mutter der Braut eine geeignete Mitgift zu überreichen, die den Wert der Braut repräsentiert. Höflicherweise sollte die Mitgift mindestens den Wert einer Flasche Faber Krönung haben.
  3. Die Ehe bedarf der Zustimmung der beiden Brautmütter.
  4. Die Zwangsehe ist möglich, wenn es von der (den) Müttern gewollt wird.
  5. Die Adoption einer Tochter bedarf der Zustimmung beider Ehetunten.
  6. Die Ehe ist durch die Genealogiebeamtinnen ins Eheregister einzutragen.
  7. Für verheiratete Tunten gilt, sofern nicht anders vereinbart, Gütertrennung. Töchter werden einer Mutter zugeordnet, bleiben aber für die Zeit der Ehe gemeinsame Töchter.
  8. Beide Tunten bekommen durch die Ehe dieselbe Tuntenstufe.
    Standesehen gelten daher als ==normal.
§11.1 Scheidung
  1. Scheidung ist nur unter Feststellung der Zerrüttung möglich.
    Die Gründe der Zerrüttung müssen öffentlich bekannt gemacht werden.
  2. Eine Scheidung ist bei den Genealogiebeamtinnen zu beantragen und wird dort durchgeführt.
  3. Annullierung
    Eine Ehe wird annulliert durch Feststellung der Ungültigkeit des Tuntennamens durch die Genealogiebeamtinnen.
    Ungültigkeit der Adoption durch eine der Mütter der Eheleute.
  4. Scheidung einer Zwangsehe kann nur durch Zustimmung und Antrag beider Mütter der Eheleute erfolgen.

§ 12 Volljährigkeit

  1. Eine Tunte ist nach Vollendung des 5. Waldschlösschens volljährig.
  2. Sie darf taufen.
  3. Sie darf adoptieren.
  4. Sie sollte garstig sein.
  5. Eine Beleidigung von einer volljährigen Tunte ist eine Ehre.
  6. Ein privater Fummelfundus ist Pflicht.
  7. Einzige Getränke sind solche, die unter „Schaumweine“ fallen.
  8. Sie muss eine Persönlichkeit entwickeln.

§ 13 Erzmütterinnenrat

  1. Sollte es bei einem Aufeinandertreffen mehrerer Tunten zu (vorprogrammierten) Streitigkeiten im Bezug auf das TuntG. kommen und gem. § 18 Evita Brown nicht erreichbar oder in der Nähe sein sowie gem. § 18 Abs. 3 keine geeignete Vertretung vor Ort sein, entscheiden vorläufig die drei Dienstältesten Tunten vor Ort. Dies ist der Erzmütterinnenrat.
  2. Die Streitigkeit hat, je nach Gravitas, schnellst möglich, einem Gremium gem. § 18 vorgelegt und final entschieden zu werden.

§ 14 Winken

  1. Eine Tunte muss lernen, wie man winkt. Das Winken wird ihr von ihrer Mutter vererbt.
  2. Gewunken wird mindestens bei Aufforderung (Winkprobe)

§ 15 Genealogieamt/HomoWiki-Amt

  1. Das Genealogieamt bzw. Homowiki-Amt besteht aus einer Tunten, die die Interessen dieser Verfassung wahrt und verteidigt.
  2. Ihre Aufgabe ist die Sammlung und Beurkundung der Familienverhältnisse (Genealogie)
  3. Nur durch vollständige Beurkundung erhalten Tunten volle Rechte und entsprechenden Status.
  4. Sitz des Amtes ist online...Pandemie und so....
  5. Die Beamtinnen tragen den Titel „Genealogiebeamtin“
  6. Das Dienstsiegel ist ein Stöckel mit der Umschrift „Imperatrix Tuntorum Dei Gratia - Genealogieamt“
  7. Die Beamtinnen wählen ihre Nachfolgerinnen selbst aus.
  8. Beamtinnen im Ruhestand sind zur freiwilligen Mitarbeit aufgerufen und können jederzeit von ihrem Veto gebrauch machen.

§ 16 Eid

  1. Jede Tunte, die zur Volltunte werden will, muss den Tunteneid sprechen.
  2. Der Wortlaut ist:
    Ich, <Name>, getaufte und adoptierte Tunte, schwöre, mich für die Rechte der Tunten einzusetzen, meine Mutter zu ehren und den Muttertag nie zu vergessen, den Gang auf Stöckeln zu perfektionieren und alle bestehenden Vorschriften zu achten. Wir werden in der Loge des Lebens nicht mehr froh, die Folter dauert ewig von Show zu Show zu Show. So wahr mir die große Tunte helfe.
  3. Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
  4. Spricht eine Tunte im Stadium zwischen "Junge im Fummel" und "Tunte" den Eid, macht sie das nicht zur Volltunte. Der Eid gilt somit als vorab geleistet und sollte beim erreichen des Stadiums der "ordentlichen Tunte" erneuert werden.

§ 17 Inkrafttreten

  1. Diese Verfassung tritt mit Beginn des Waldschlösschens 07/08 in Kraft.
  2. Fehler sind an der Rezeption abzugeben.
  3. Im Zweifel steht Evita darüber

§ 18 Lex. Evitæ

  1. Gemäß § 17 Abs. 3 hat Evita Brown das Recht und die Pflicht das TuntG so auszulegen, dass es ihr selbst den größten möglichen Freiraum zugesteht.
  2. In generellen Fragen bzw. Streitigkeiten zum TuntG auf Bundesebene entscheidet Evita mit...sich selbst oder in Absprache mit wem der gerade vorbei kommt und diesen Wiki-Artikel mal überflogen hat.
  3. In regionalen Fragen bzw. Streitigkeiten zum TuntG haben die schangeligsten und oder oder dienstältesten Tunten der Region angehört zu werden. Diese sind wie folgt:

-- Süddeutschland & Bayern (BY, BW): Irgendwas im Dunstkreis von Dolly und Theres oder eine der beiden selbst
-- Westdeutschland (NRW, HE, SR, RP): Jemand von der #PeinlichenDreifauligkeit
-- Norddeutschland (NS, SH, HH, BR): Thea
-- Ostdeutschland (MV, BB, SH, SA, BE, TH): Wer auch immer in Berlin gerade am wenigsten eingeworfen hat



Quelle: Breit von Flach/Onähr: Lexikon der Tuntologie